Das neue Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023.

Um die Anforderungen des Gesetzes schnell und unkompliziert umzusetzen, wird die Implementierung eines digitalen Hinweisgebersystems empfohlen. Auch wenn anonyme Meldekanäle nicht verpflichtend sind, können Unternehmen davon profitieren. So sinkt die Hemmschwelle für Hinweisgeber, Missstände zu melden. Unternehmen erhalten somit frühzeitig die Möglichkeiten, die Missstände zu beheben.

Neben dem Vorteil, dass Missstände anonym gemeldet werden können, unterstützt ein digitales Hinweisgebersystem bei der Einhaltung von weiteren Anforderungen des Gesetzes. So muss der Eingang von Hinweisen innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden und Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten über die bereits getroffenen Maßnahmen informiert werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Identität des Hinweisgebers nur den Personen bekannt ist, die im Unternehmen zur Bearbeitung der Hinweise bestimmt wurden. 

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