Es steht immer wieder zur Debatte, wann und in welchem Rahmen und Ausmaß die Überwachung per Video gestattet ist und wann man mit einer solchen Überwachung die Rechte der personenbezogenen Daten der Menschen, welche man mit der Kamera aufzeichnet, verletzt.

Die Grundsätze der Videoüberwachung auf die Gegebenheiten im eigenen Unternehmen zu übertragen, ist für viele die größte Herausforderung bei der Umsetzung der DSGVO. Viele Grundsätze sind den Unternehmen bekannt, aber die abstrakten Vorgaben in der konkreten Situation umzusetzen stellt oft eine Schwierigkeit dar.

Wenn sich Unternehmen für die Überwachung und somit für die Sicherheit mit Kameras für die Überwachung des Geländes oder einzelner Räume ausstatten möchten, dann gibt es in diesem Zusammenhang einige Dinge, auf welche diese achten und welche diese berücksichtigen müssen.
Zwar wird im Zweifelsfall immer in den einzelnen Situationen entschieden, doch nichtsdestotrotz gibt es in dieser Hinsicht eine gewisse Regelmäßigkeit zu verzeichnen. An dieser kann man sich diesbezüglich orientieren.

Lesen Sie hier:

Die rechtliche Grundlage

Sobald man mit einer Kamera ein öffentliches oder auch ein privates Gelände einer Firma filmt, hat man es mit der Erhebung und gleichzeitig auch mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun.
Und genau diese Tatsache, muss durch eine entsprechende rechtliche Grundlage abgesichert und ganz genau bestimmt sein. Die Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung via Kameraüberwachung ist grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, das berechtigte Interesse.

Dieser besagt zunächst einmal, dass es grundsätzlich verboten ist Menschen und deren personenbezogene Daten aufzuzeichnen. Es sei denn, man hat von diesen Menschen die Erlaubnis für die Erhebung und die Verarbeitung der Daten erteilt bekommen, wie es die Datenschutzgrundverordnung vorsieht.

Wann ist die Rede von personenbezogenen Daten?

Von personenbezogenen Daten auf Videomaterial ist immer dann die Rede, wenn die Personen, welche von der Kamera aufgezeichnet werden ganz klar und deutlich auf dieser identifizierbar sind.
Sprich, wenn die Gesichter der Menschen auf dem Band zu erkennen sind.

Die Pflicht

Es gibt aber nicht nur das Verbot mit der entsprechenden rechtlichen Grundlage, sondern es gibt auch die andere Seite der Medaille. Diese stellt die gesetzliche Verpflichtung dar, bei welcher man eine Kamera für die Überwachung installieren muss. Allerdings handelt es sich bei diesen Verpflichtungen um absolute Ausnahmen und diese sind in der Regel kaum anzutreffen.

Die Interessenabwägung

Ein sehr wichtiger Grundsatz, wenn es um die Verwendung von Kameras geht, ist die Abwägung der Interessen.
Darunter ist zu verstehen, dass die Interessen der beiden an den Aufnahmen beteiligten Parteien ganz genau und gründlich abzuwägen sind.
Dabei werden die Interessen des Betroffenen und auch die Interessen des Verantwortlichen, welcher die Aufnahmen getätigt hat, untersucht und dann gegenübergestellt und abzuwägen sind.
Überwiegen in einem Fall bei der Gegenüberstellung der einzelnen Interessen die Interessen des Verantwortlichen, kann dieser die Kamera, laut Gesetz und mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, in Betrieb nehmen und bei sich installieren.

Fazit: Erst nachdem festgestellt wurde, dass die Interessen des Verantwortlichen überwiegen, darf eine Kamera in Betrieb genommen werden. Argumente wie die Sicherheit von Personen, Schutz des Eigentums usw. sind meist nachvollziehbar aber in vielen Fällen nicht automatisch überwiegend. Eine genaue Überprüfung ist zwangsläufig erforderlich. Wichtig und unerlässlich ist in jeden Fall eine gute Argumentation.

Die Argumente

Ob die Interessen des Verantwortlichen überwiegen kommt immer ganz auf die Motivation an, aus welcher man die Kamera installieren möchte und wie er diese Motivation begründet. Es reicht in einem solchen Fall nicht aus, dass man die Installation und die Verwendung der Kamera dadurch rechtfertigt, dass man sein Eigentum oder auch Personen durch die Aufnahmen schützen möchte.
Da diese Argumente nahezu kaum überwiegen ist es in solchen Fällen immer wichtig, dass die einzelnen Interessen genau und akribisch überprüft werden.

Aufnahmen öffentlicher Räume

Wenn man das Gelände eines Betriebes überwachen möchte, dann kann man dies machen, insofern es sichtbar für die Menschen, welche das Gelände betreten ausgeschildert ist, dass das Gelände mit einer Videoüberwachung überwacht wird und man aufgezeichnet wird. Es ist allerdings laut der DSGVO nicht erlaubt, die öffentliche Straße oder das angrenzende öffentliche Gelände zu filmen und mit der Kamera zu überwachen.

Der Schutz des öffentlichen Raumes

Lässt es sich durch den Winkel der Kamera nicht vermeiden, dass der öffentliche Raum gefilmt wird, muss man, laut der Rechtsgrundlage mit angebrachter Blenden, oder auch mit Hilfe softwareseitiger Verpixelungen oder dem Ausgrauen dafür sorgen, dass die Personen, welche in dem öffentlichen Bereich erfasst werden, dadurch unkenntlich gemacht werden.
Alternativ können Unternehmen auf eine Einlasskontrolle ihrer Mitarbeiter zurückgreifen.

Sozialbereiche im Unternehmen

Es gibt bestimmte Bereiche in Unternehmen, welche ausschließlich der Entspannung und der Pause der Mitarbeiter dienen. Da es sich in diesem Fall um eine Tätigkeit jenseits der Arbeit handelt, dürfen diese Bereiche nicht mit einer Kamera überwacht werden.
Betroffen sind in diesem Fall unter anderem Raucherecken und Pausenräume sowie Umkleiden und WC-Anlagen, aber auch begrenzte Bereiche, wie unter anderem Kaffeeautomaten.

Arbeitsplätze

Um der Kontrolle des Verhaltens und der Leistung vorbeugen zu können, dürfen auch an einem Arbeitsplatz keine Kameras für die Überwachung genutzt werden.
Sehr bekannt ist in diesen Zusammenhang der bekannte Lidl-Skandal aus dem Jahr 2008.
Arbeitsplätze können mit einer Kamera überwacht werden, zulässig ist das allerdings nur in bestimmten Ausnahmesituationen. Ausnahmen sind in diesem Fall jedoch der Empfang in einem Hotel. In diesem Arbeitsbereich ist die Installation einer Kamera zulässig.

Die zulässige Speicherdauer

Die mit der Kamera aufgezeichneten Bilder dürfen in der Regel für 72 Stunden gespeichert werden.
Hat man eine gute Begründung für die Videoüberwachung, kann man vor Gericht auch das Speichern über 10 Tage hinweg rechtfertigen, siehe das Urteil vom OVG Lüneburg.

Die richtige Begründung

Fazit: Die Interessenabwägung nach DSGVO ist hier der wichtigste Aspekt zur Berechtigung von Aufnahmen.
So wird jeder Fall auf Grund der einzelnen Begründungen einzeln und individuell betrachtet und erst dann wird eine Entscheidung und ein Urteil, unter der Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung, gefällt. Wer sich als Verantwortlicher nicht genügend Gedanken macht, riskiert die Rechte der Betroffenen zu verletzen und am Ende unnötigerweise ein Bußgeld zu kassieren.